Baugenehmigung

Wie erhalte ich am Ende meine Baugenehmigung?

Die Baugenehmigung erhalten Sie nach digitaler Antragstellung entweder in Papierform oder in elektronischer Form. Letzteres ist derzeit aus technischen Gründen noch nicht bei allen Bauaufsichtsbehörden möglich. Zudem kann die Baugenehmigung nur nach ausdrücklicher Zustimmung im Online-Assistenten in elektronischer Form erteilt werden.

Für die Einreichung über das BayernPortal fallen keine zusätzlichen Gebühren an. Die Gebühren für die Baugenehmigung bestimmen sich auch bei digitaler Einreichung nach dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis.

Baugenehmigung in Papierform

Für digital eingereichte Bauanträge gilt hinsichtlich der Baugenehmigung in Papierform eine Besonderheit: Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in diesen Fällen eine "vereinfachte Papiergenehmigung" erteilen.

Der Antragsteller erhält in diesem Fall die Baugenehmigung zwar in Papierform. Die Bauvorlagen dürfen aber angemessen maßstäblich verkleinert übersendet werden (üblicherweise DIN A3), wenn der Antragsteller zusätzlich die Bauvorlagen in digitaler Form erhält. Wie die Bauvorlagen digital zur Verfügung gestellt werden, steht den Bauaufsichtsbehörden frei. Meist werden diese auf einem Portal als Download zur Verfügung gestellt. Möglich ist aber zum Beispiel auch die Aushändigung auf einem USB-Stick.

Von der Möglichkeit der vereinfachten Papiergenehmigung muss die Bauaufsichtsbehörde nicht zwingend Gebrauch machen. Es kann also auch sein, dass der Antragsteller die Baugenehmigung in gleicher Form wie bislang erhält.

Baugenehmigung in elektronischer Form

Soweit im Online-Assistenten einer Zustellung von Bescheiden in das zur Authentifizierung verwendete Nutzerkonto ausdrücklich zugestimmt wurde und der Inhaber des Nutzerkontos (üblicherweise der Entwurfsverfasser) über eine Vollmacht zur Entgegennahme von Bescheiden für den Bauherrn verfügt, ist eine Baugenehmigung in elektronischer Form möglich. Die Baugenehmigung und die Bauvorlagen werden dazu im Postfach des Nutzerkontos als PDF-Dokumente zum Abruf bereit gestellt.

Rechtsgrundlage dafür ist Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art. 24 Bayer. Digitalgesetz (BayDiG). Danach gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto – und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments – zu laufen beginnen.

Das PDF-Dokument ist mit einem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel versehen, wodurch die Schriftform der Baugenehmigung ersetzt wird.